(vom 19.08.1993, geändert am 05.05.2000, 12.04.2002, 08.04.2005, 12.05.2006, 15.05.2009, 06.05.2011, 09.05.2014, 27.04.2018, 10.05.2019, 24.04.2020 zuletzt geändert durch die Mitgliederversammlung des Berufsverbandes vom 17.09.2021)
Satzung des IFBS e. V.
1.1 Der Verband ist ein Berufsverband für das Bauen mit Bauelementen aus Metall. Der Berufsverband führt den Namen: „IFBS“
Die offizielle Langform ist: „Internationaler Verband für den Metallleichtbau“
1.2 Sitz des Berufsverbandes ist Krefeld.
1.3 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2.1 Der Zweck des Berufsverbandes ist die Förderung des Bauens mit Bauelementen aus Metall und die Schaffung eines gemeinsamen internationalen Qualitätsstandards für den Metallleichtbau. Hierzu gehören insbesondere:
2.1.1 Politische Vertretung des Bauens mit Bauelementen aus Metall gegenüber allen nationalen und internationalen politischen Gremien;
2.1.2 Erarbeitung technischer Regeln und Empfehlungen für die Herstellung der Bauelemente sowie für deren Anwendung und Verarbeitung in verschiedenen Bausystemen;
2.1.3Förderung der Qualität im Bereich Herstellung und Montage des Bauens mit Bauelementen aus Metall;
2.1.4 Erarbeitung von Richtlinien zur Lösung der im Zusammenhang mit dem Bauen mit Bauelementen aus Metall auftretenden Umweltprobleme und Vertretung der Interessen aller Mitgliedsfirmen in entsprechenden Verbänden, Behörden und Ministerien;
2.1.5 Sammlung, Auswertung und Verteilung wichtiger Informationen auf dem Gebiet von Technik und Marketing, die die Bauweise mit Bauelementen aus Metall und verwandte Bauweisen betreffen;
2.1.6 Nachweis der Wirtschaftlichkeit des Bauens mit Bauelementen aus Metall und seiner Bausysteme zum Zwecke der weiteren Marktdurchdringung und zur Erschließung weiterer Anwendungsgebiete;
2.1.7 Vorbereitung und Durchführung von internen Schulungsveranstaltungen für Mitarbeiter der Mitgliedsunternehmen, insbesondere in berechnungs‑, anwendungs- und montagetechnischen Fragen, um ein möglichst hohes Qualitätsniveau bei den ausgeführten Bausystemen zu erhalten;
2.1.8 Vertretung aller gemeinsamen Interessen bei Behörden, Normenaus-schüssen, Berufsgenossenschaften und sonstigen Fachgremien auf nationaler und internationaler Ebene;
2.1.9 Zusammenarbeit mit Hochschulen, Materialprüfungsämtern und Sachverständigen, insbesondere solchen, die auf dem Gebiet des Bauwesens tätig sind;
2.1.10 Zusammenarbeit mit den nationalen und internationalen Verbänden und Institutionen, die auf den gleichen oder ähnlichen Gebieten des Bauwesens tätig sind, ggf. Erwerb von Mitgliedschaften in einschlägigen nationalen oder internationalen Dachorganisationen;
2.1.11 Veröffentlichung von Listen, Verzeichnissen oder sonstigen Zusammenstellungen von Vereinsmitgliedern und deren Kontaktpersonen zur Darstellung des Mitglieds als Vereinsmitglied sowie zur Erleichterung einer Kontaktaufnahme durch Dritte (z. B. Unternehmen, die an Leistungen des Mitglieds interessiert sind) sowie zur Präsentation der Reichweite des Verbands zwecks Gewinnung weiterer Mitglieder und Förderung der Verbandsinteressen.
2.2 Der Berufsverband nimmt die gemeinsamen, übergeordneten fachlichen und wirtschaftspolitischen Aufgaben seiner Mitglieder wahr. Hierzu zählen insbesondere die Vertretung in internationalen Spitzengremien der Bauindustrie sowie die Durchführung einer verbandsübergreifenden Öffentlichkeitsarbeit.
2.3 Der Verband umfasst weder die Aufgaben eines geschäftlichen Unternehmens noch verfolgt er politische und religiöse Zwecke.
3.1 Voraussetzung der Mitgliedschaft im Berufsverband
Der Berufsverband hat Ordentliche und Fördernde Mitglieder.
3.1.1 Ordentliche Mitglieder des Berufsverbandes sind Unternehmen, die auf dem Gebiet des Bauens mit Bauelementen aus Metall tätig sind.
3.1.2 Fördernde Mitglieder des Berufsverbandes können Personen, Unternehmen und Institutionen werden, die an der Zielsetzung und den Tätigkeiten des Berufsverbandes nachhaltig fördernd interessiert sind, ohne selbst die Voraussetzungen für eine ordentliche Mitgliedschaft aufgrund der Art der Tätigkeit zu erfüllen. Hierzu gehören z. B. auch Hersteller von Zubehörteilen und von Verbindungselementen für das Bauen mit Bauelementen aus Metall.
Fördernde Mitglieder können Vertreter ihrer Unternehmen in Arbeitskreise des Berufsverbandes entsenden. Diese Personen sind dort den Vertretern Ordentlicher Mitglieder gleichgestellt.
Ein Beraterkreis, dem alle Fördernden Mitglieder angehören, soll der Information durch den Vorstand und der Übermittlung von Anregungen an den Vorstand dienen.
3.1.3 Die Mitgliedschaft im Berufsverband steht auch ausländischen Unternehmen offen.
3.1.4 Sofern ein Unternehmen eine rechtlich selbständige Beteiligungsgesellschaft eines Mitgliedes ist, ist eine eigenständige Mitgliedschaft im Berufsverband zu beantragen.
3.2 Der Berufsverband kann zur Ausübung seiner vielfältigen Aufgaben Fachbereiche gründen. Diese Fachbereiche sollen zielgerichtet einzelne Aspekte der Bauweise bearbeiten.
3.2.1 Jedes Ordentliche Mitglied wird vom Vorstand des Berufsverbandes einem Fachbereich entsprechend dem Schwerpunkt seines Tätigkeitsfeldes zugeordnet. Ist das Unternehmen auf mehreren oder allen Feldern der — im Berufsverband eingerichteten Fachbereiche tätig, so kann es gleichzeitig allen bzw. den entsprechenden Fachbereichen zugeordnet werden.
3.3 Zuordnung zu Fachbereichen
3.3.1 Zugeordnet zum Fachbereich “Bauelemente-Herstellung und Vertrieb“ (FB-BHV) können nur solche Unternehmen werden, die Bauelemente in eigenen Produktionsstätten herstellen bzw. die Bauelemente vertreiben.
3.3.1.1 Jeder Hersteller im Fachbereich FB-BHV hat nachzuweisen, dass er über Produktionsanlagen verfügt, die geeignet sind, Bauelemente aus Metall gemäß dem Stand der Technik und entsprechend den aktuell gültigen Vorschriften zur Gütesicherung herzustellen.
Jeder Hersteller im Fachbereich FB-BHV hat als IFBS-Qualitätskriterium laufend nachzuweisen, dass es für Sandwichelemente, Profiltafeln und tragende Kantteile, die auf dem deutschen Markt vertrieben werden, eine Zertifizierung entsprechend dem europäischen AVCP-System 2+ (Erstinspektion des Werkes und der werkseigenen Produktionskontrolle und laufende Überwachung, Bewertung und Evaluierung der werkseigenen Produktionskontrolle) besitzt. Diese Zertifizierung umfasst auch Produkte, die gesetzlich geringeren Anforderungen unterliegen. Der IFBS führt eine Liste von Zertifizierungsstellen, die befähigt sind dieses IFBS-Qualitätskriterium zu überwachen. Der Fachbereich BHV entscheidet mit einfacher Mehrheit über geeignete Zertifizierungsstellen. Der Fachbereich BHV kann darüber hinaus Durchführungsbestimmungen zu diesen Qualitätskriterien erlassen und mit einfacher Mehrheit verabschieden.
Im Fachbereich “Bauelemente-Herstellung und Vertrieb“ (FB-BHV) können auch Vertriebsorganisationen den Herstellern zugeordnet werden, die aufgrund ihrer Einbindung in die Unternehmensstruktur eines ausländischen Herstellers auch ohne eigene Produktionsstätten als Hersteller zu betrachten sind. Diese Zuordnung ist in jedem Fall eine Einzelzuordnung, die vom Vorstand des Berufsverbandes zu erfolgen hat.
3.3.1.2 Jedes Vertriebsunternehmen muss vor der Bewerbung um die Mitgliedschaft im Berufsverband mindestens drei Jahre das Vertriebsgeschäft mit Bauelementen erfolgreich betrieben haben.
Jedes Vertriebsunternehmen das dem Fachbereich FB-BHV zugeordnet ist hat nachzuweisen, dass es über hinreichend qualifiziertes Personal verfügt, welches dem Stand der Technik entsprechende Fachkenntnisse auf dem Gebiet des Bauens mit Bauelementen aus Metall besitzt. Das Personal muss in der Lage sein, die Kundschaft über die einschlägigen statischen, anwendungs- und verlegetechnischen Erfordernisse der verschiedenen Bausysteme zu beraten.
3.3.2 Zugeordnet zum Fachbereich “Bauelemente-Projektierung und Ausführung“ (FB-BA) können Unternehmen werden, die nachgewiesener Maßen bereits eine angemessene Zeit erfolgreich im Montage- oder Bauleistungsgeschäft mit Bauelementen aus Metall tätig gewesen sind.
3.3.2.1 Jedes Mitglied, das dem FB-BA zugeordnet wird, hat nachzuweisen, dass es über hinreichend qualifiziertes Personal verfügt, welches über dem Stand der Technik entsprechende Fachkenntnisse auf dem Gebiet des Bauens mit Bauelementen aus Metall verfügt. Das Personal muss in der Lage sein, die Kundschaft über die einschlägigen statischen, anwendungs- und verlegetechnischen Erfordernisse der verschiedenen Bausysteme fachgerecht zu beraten.
3.3.2.2 Jedes Mitglied, das dem FB-BA zugeordnet wird, muss grundsätzlich bereit und in der Lage sein, die übernommenen Leistungen in eigener Verantwortung und Regie ingenieurmäßig zu bearbeiten und abzuwickeln. Es muss dafür über das entsprechende Führungs- und Überwachungspersonal verfügen. Sofern nicht ausschließlich mit eigenen Mitarbeitern, sondern ganz oder teilweise mit Subunternehmern gearbeitet wird, verpflichtet sich das Mitglied nur solche Unternehmen einzusetzen, die qualitativ den Anforderungen der IFBS-Fachregeln des Metallleichtbaus und der IFBS-Qualitätskriterien für Montageleistungen genügen. Jedes Mitglied, das dem FB-BA zugeordnet wird, verpflichtet sich mit der Mitgliedschaft innerhalb von 6 Monaten das IFBS-Qualitätszeichen zu erwerben.
3.3.2.3 Jedes Mitglied, das dem FB-BA zugeordnet wird, muss innerhalb eines Zeitraumes von 3 Jahren nach Eintritt in den IFBS nachweisen können, dass es über IFBS-zertifiziertes Personal verfügt. Näheres regelt die „Satzung des Qualitätszeichens für Montagearbeiten mit Bauelementen aus Metall für Dach‑, Decken- und Wandsysteme“.
3.3.3 Zugeordnet zum Fachbereich BA können in Abweichung von den Festlegungen der Ziffer 3.3.2 auch Montage-Unternehmen, die ausschließlich Montagen ausführen, werden, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
3.3.3.1 das Unternehmen oder der Unternehmer muss vor der Bewerbung um die Mitgliedschaft mindestens drei Jahre das Montagegeschäft mit Bauelementen erfolgreich betrieben haben, und
3.3.3.2 das Unternehmen muss die volle Verantwortung für die Montagearbeiten übernehmen und dafür das entsprechende Führungs- und Überwachungspersonal einsetzen.
3.4 Begründung der Mitgliedschaft
Der Antrag zum Erwerb der Mitgliedschaft ist schriftlich an den Berufsverband zu richten. Der Antragsteller muss dabei alle Auskünfte erteilen, die notwendig sind, um über den Antrag entscheiden zu können.
Über den Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft im Berufsverband entscheidet im Fall des FB-BA der Vorstand nach vorheriger positiver schriftlicher Empfehlung eines vom Fachbereich gewählten Gremiums bestehend aus 4 Mitgliedern und im Fall des Fachbereichs BHVder Vorstand auf Empfehlung des Fachbereiches (dort mit einfacher Mehrheit).
Die Aufnahme eines Mitglieds in den Berufsverband setzt voraus, dass das jeweilige Unternehmen aufgrund seiner personellen und materiellen Ausstattung hinreichend dafür Gewähr bietet, entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik auf dem Gebiet des Bauens mit Bauelementen tätig zu sein.
Über die Aufnahme Fördernder Mitglieder entscheidet der Vorstand.
3.5 Jedes Mitglied ist verpflichtet:
a) nach besten Kräften die gemeinschaftlichen Zwecke des Berufsverbandes zu fördern,
b) den Berufsverband bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen,
c) die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Organe des Berufsverbandes einzuhalten,
d) zur Steigerung der Qualität auf allen Gebieten des Bauens mit Bauelementen aus Metall beizutragen,
e) an der Schaffung von hierfür gültigen Qualitätskriterien aktiv mitzuarbeiten,
f) das jeweils für seine Unternehmens-Aktivitäten geschaffene Qualitätszeichen zu erwerben,
g) sich den gültigen Qualitäts- und Durchführungsbestimmungen zu unterwerfen bzw. die jeweiligen definierten Qualitätskriterien zu erfüllen,
h) die nach den gültigen nationalen und europäischen Normen bzw. Zulassungen geforderten Produkt-Kennzeichnungen vorzunehmen und
i) keine Werte von Produkteigenschaften zu veröffentlichen, die von deklarierten Werten auf dem CE-Zeichen oder der Leistungserklärung abweichen.
3.6 Der Berufsverband kann von den Mitgliedern Informationen verlangen, soweit diese für die Förderung der gemeinsamen Interessen notwendig sind. Die Mitglieder erklären sich insbesondere bereit, das für statistische Erhebungen und zum Zwecke der Beitragsberechnung benötigte Zahlenmaterial termingerecht und vollständig zur Verfügung zu stellen.
3.7 Der Berufsverband führt ein Verzeichnis seiner Mitglieder mit Angabe der jeweiligen Fachbereichsszugehörigkeit und veröffentlicht dieses in angemessenen Zeitabständen.
3.8 Ordentliche Mitglieder dürfen im Geschäftsverkehr auf die Verbands-mitgliedschaft hinweisen.
Fördernde Mitglieder dürfen im Geschäftsverkehr auf die Fördernde Mit-gliedschaft hinweisen.
4.1 Die Mitgliedschaft im Berufsverband endet durch:
• Kündigung des Mitgliedes
• Ausschluss des Mitgliedes
• Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Konkurs) gegenüber einem Mit-gliedsunternehmen
4.2 Die Kündigung im Berufsverband hat schriftlich an den Berufsverband zu erfolgen. Sie kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum jeweiligen Jahresende ausgesprochen werden.
4.3 Ausschluss eines IFBS-Mitglieds.
4.3.1 Über den Ausschluss eines ordentlichen Mitgliedes aus dem Berufsverband entscheidet der Vorstand auf Empfehlung des jeweiligen Fachbereiches, im Fall des FB-BA unter Einbindung des Qualitätsausschusses.
4.3.2 Über den Ausschluss eines ordentlichen Mitgliedes aus dem Berufsverband aufgrund Artikel 4.4.2 entscheidet allein der Vorstand.
4.3.3 Die Entscheidung kann auch auf dem Wege der schriftlichen Umfrage herbeigeführt werden.
4.3.4 Die Entscheidung über den Ausschluss muss durch den Vorstand und den Fachbereich mit einer ¾‑Mehrheit gefällt werden.
4.3.5 Über den Ausschluss Fördernder Mitglieder entscheidet der Vorstand.
4.4 Der Ausschluss kann erfolgen:
4.4.1 bei grober Verletzung der Satzung, insbesondere bei einem Verstoß gegen Art. 3.5 dieser Satzung, oder der satzungsgemäß gefassten Beschlüsse oder aus sonstigen wichtigen Gründen,
4.4.2 bei Nichtzahlung von Mitgliedsbeiträgen trotz wiederholter Mahnung. Einzelheiten bzgl. der Mitgliedsbeiträge und der Sicherheitsleistung regelt die Beitragsordnung des Berufsverbandes (Art. 10. Abs. 1).
4.5 Der Ausschluss hat zu erfolgen bei Wegfall der Voraussetzungen für die Mitgliedschaft, insbesondere bei mehr als einjähriger Einstellung der Tätigkeit auf dem Gebiet des Bauens mit Bauelementen aus Metall.
4.6 Vor der Beschlussfassung über einen Ausschluss ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben. Der Beschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden.
Innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Zusendung des Ausschlies-sungsbeschlusses steht dem Mitglied das Recht zu, das satzungsgemäße Schiedsgericht anzurufen, das abschließend über den Ausschluss entscheidet.
4.7 Ausgeschiedene Mitglieder — gleich aus welchem Grund ausgeschieden — haben keine Rechte am Vermögen des Berufsverbandes. Ein Anspruch auf Auseinandersetzung ist ausgeschlossen.
5.1 Unmittelbare Organe des Berufsverbandes sind:
• die Mitgliederversammlung
• der Vorstand
• die Geschäftsführung
5.2 Mittelbare Organe des Berufsverbandes sind:
• die Versammlung der jeweiligen Fachbereiche
• der Fachbereichsleiter des jeweiligen Fachbereiches
6.1 In der Mitgliederversammlung hat jedes Ordentliche Mitglied auf der Basis des Grundbeitrages eine Grundstimme. Das Ordentliche Mitglied erhält Zusatzstimmen nach dem Quotienten:
Beitrag des Vorjahres – Grundbeitrag des Vorjahres
Grundbeitrag des Vorjahres
Der Endbetrag ist auf eine volle Einheit nach kaufmännischen Rundungsregeln auf- bzw. abzurunden.
Ordentliche Mitglieder, die in dem laufenden Geschäftsjahr die Mitgliedschaft erworben haben, verfügen in diesem Jahr lediglich über eine Grundstimme.
Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als 2 weitere Mitglieder vertreten.
Fördernde Mitglieder sind nicht stimmberechtigt.
6.2 Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
6.2.1 Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans und etwaiger Sonderhaushalte für Gemeinschaftsvorhaben für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und der Geschäftsführung, Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung;
6.2.2 Beschlussfassung über die Beitragsordnung
6.2.3 Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands (s. auch 7.1, 7.4);
6.2.4 Jährliche Wahl des Rechnungsprüfers, der für die Prüfung der Jahresrechnung des Berufsverbandes zuständig ist;
6.2.5 Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Berufsverbandes oder eines Fachbereiches;
6.2.6 Beschlussfassung über die Bildung neuer Fachbereiche;
6.2.7 Beschlussfassung über den Beitritt des Berufsverbandes zu nationalen und internationalen Fachverbänden;
6.2.8 Entscheidung über die Bauelemente, die in den Tätigkeitsbereich bzw. Betreuungsbereich des Berufsverbandes fallen.
6.3 Einberufung der Mitgliederversammlung
6.3.1 Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Halbjahr, soll die Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird von der Geschäftsführung im Auftrage des Vorstandes unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die schriftliche Einladung im Sinne dieser Satzung beinhaltet auch die elektronische Einladung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
6.3.2 Der Vorstand entscheidet über die Art der Mitgliederversammlung. Eine Präsenzveranstaltung ist die favorisierte Form. Nur aus wichtigen Gründen, die eine Präsenzveranstaltung unmöglich machen oder deren Organisation deutlich erschweren, kann der Vorstand eine der folgenden Veranstaltungsformen wählen:
a) Abhaltung der Mitgliederversammlung im virtuellen Raum / durch elektronische Kommunikation und mit elektronischer Stimmabgabe
b) Abhaltung der Mitgliederversammlung an einem konkret bezeichneten Ort und Zeit mit schriftlicher Stimmabgabe durch das einzelne Mitglied im Vorfeld ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung
c) Beschlussfassung im Umlaufverfahren ohne Mitgliederversammlung
6.3.3 Jedes Ordentliche Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor einer Mitgliederversammlung schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beim Vorstand beantragen.
Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung der Tagesordnung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.
6.4 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung des Berufsverbandes ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Verbandes dies erfordert oder wenn mindestens 20 % der Ordentlichen Mitglieder des Berufsverbandes dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.
Sie wird von der Geschäftsführung im Auftrage des Vorstandes unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest
6.5 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
6.5.1 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes, geleitet.
6.5.2 Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder dies beschließt.
6.5.3 Die Mitgliederversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig, die Regelung nach Art. 13, Ziff. 13.1 bleibt hiervon unberührt.
6.5.4 Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Beschlüsse über die Änderung der Satzung, fachbereichsübergreifende kostenwirksame Gemeinschaftsaufgaben, die Bildung neuer Fachbereiche, die Auflösung des Berufsverbandes oder einzelner Fachbereiche, die Beitragsordnung sowie Beitritt zu nationalen und europäischen Fachverbänden bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen, außerdem müssen von jedem Fachbereich mindestens drei Mitglieder diesen Beschlüssen zustimmen.
Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
6.5.5 Beschlüsse der außerordentlichen Mitgliederversammlungen können auch im Wege der schriftlichen Stimmabgabe gefasst werden, sofern kein Mitglied diesem Verfahren binnen 3 Wochen nach Zugang der Aufforderung zur schriftlichen Stimmabgabe widerspricht. Auf diese Frist ist in der Aufforderung hinzuweisen.
6.5.6 Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung des Berufsverbandes ist ein Protokoll durch die Geschäftsführung anzufertigen, das binnen Monatsfrist nach der Mitgliederversammlung allen Mitgliedern zuzustellen ist. Das Protokoll ist von dem Vorstandsvorsitzenden und dem Geschäftsführer zu unterschreiben.
7.1Der Berufsverband hat einen Vorstand. Dieser ist ehrenamtlich tätig und besteht aus
• dem Vorsitzenden,
• dem stellvertretenden Vorsitzenden, der einem anderen Fachbereich angehören muss als der Vorsitzende
und
• dem Fachbereichsleiter des Fachbereiches Projektierung und Ausführung
• dem Fachbereichsleiter des Fachbereiches Herstellung und Vertrieb
• dem stellvertretenden Fachbereichsleiter des Fachbereiches Herstellung und Vertrieb.
Der Fachbereichsleiter und der stellvertretende Fachbereichsleiter des Fachbereiches Herstellung und Vertrieb müssen jeweils einer anderen Gruppe d.h. Herstellung bzw. Vertrieb angehören.
Der stellvertretende Fachbereichsleiter des Fachbereiches Projektierung und Ausführung ist nicht Mitglied des Vorstandes und hat auch kein Vertretungsrecht des Fachbereichsleiters im Vorstand.
Das Amt eines Vorstandsmitgliedes ist an die Zugehörigkeit zu einem Unternehmen, das Ordentliches Mitglied des Berufsverbandes ist, gebunden.
Der Berufsverband wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB durch den Vorsitzenden allein, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten, der dann auch allein vertretungsberechtigt ist. Die Verhinderung des Vorsitzenden ist nicht nachzuweisen.
7.2 Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Berufsverbandes zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Organ des Verbandes übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
7.2.1 Leitung des Berufsverbandes nach Maßgabe dieser Satzung und den Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung;
7.2.2 Vorbereitung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
7.2.3 Vorbereitung des Haushaltsplans, Erstellung des Jahresberichts;
7.2.4 Beschlussfassung über die Aufnahme von Ordentlichen und Fördernden Mitgliedern;
7.2.5 Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern.
7.3Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands
Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, bei Bedarf einberufen werden.
Falls ein Vorstandsmitglied dies verlangt, muss eine Vorstandssitzung einberufen werden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Vorstandes haben das Recht, an den Versammlungen der einzelnen Fachbereiche teilzunehmen und in alle Unterlagen der Fachbereiche Einblick zu nehmen.
7.4 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Vorstandeswerden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Bis zur Neu- oder Wiederwahl verbleibt das jeweilige Vorstandsmitglied im Amt, sofern die Voraussetzungen von Artikel 7, Ziff. 7.1 erfüllt sind.
Beim Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden ist zweimalige Wiederwahl zulässig.
8.1 Zur Durchführung seiner Aufgaben bestellt der Vorstand einen Geschäftsführer. Die Durchführung der Verbandsaufgaben obliegt der Geschäftsstelle des Berufsverbandes unter der Leitung des Geschäftsführers. Der Geschäftsführer führt die Aufgaben des Berufsverbandes und seiner Gremien im Rahmen dieser Satzung entsprechend den Weisungen
a) der Mitgliederversammlung des Berufsverbandes,
b) des Vorstandes des Berufsverbandes
aus.
Er vertritt den Berufsverband und seine Gremien nach außen bei allen Rechtsgeschäften der laufenden Verwaltung. Er ist der Mitgliederversammlung, dem Vorsitzenden und dem Vorstand verantwortlich.
Der Geschäftsführer kann an den Sitzungen aller Organe des Berufsverbandes mit beratender Stimme teilnehmen.
9.1 Jeder Fachbereich regelt seine Tätigkeit über eine Geschäftsordnung, die von der Mitgliederversammlung des Berufsverbandes zu verabschieden ist.
9.2 Die Geschäftsordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung
10.1 Der Berufsverband hat gegen alle Mitglieder Anspruch auf Zahlung von Beiträgen, deren Gesamtheit die erforderlichen Aufwendungen nach den von der Mitgliederversammlung des Berufsverbandes beschlossenen Haushaltsplänen des Berufsverbandes deckt. Einzelheiten regelt eine Beitragsordnung, die vom Vorstand zu erstellen ist. Die Beitragsordnung bedarf der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen.
10.2 Die Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.
10.3 Die Beitragsordnung soll eine angemessene Verteilung der beim Berufsverband entstehenden Aufwendungen auf die einzelnen Mitglieder erreichen.
10.4 Die Mittel des Berufsverbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.
10.5 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
11.1 Vorstand und Geschäftsführung des Berufsverbandes haben die Geschäfte unparteiisch zu führen und zu ihrer Kenntnis gelangte Geschäfts- und Betriebsvorgänge geheim zu halten. Dies gilt insbesondere auch für fachbereichsinterne Angelegenheiten, die dem Vorsitzenden des Vorstandes und seinem Stellvertreter sowie dem Geschäftsführer durch ihre Teilnahme an den Mitgliederversammlungen der einzelnen Fachbereiche bzw. durch das Protokoll hierüber zur Kenntnis gelangen.
12.1 Die aufgrund der Tätigkeit des Berufsverbandes zustande gekommenen Geschäfte zwischen Mitgliedern oder zwischen Mitgliedern und Dritten begründen für den Berufsverband und die in ihrem Namen handelnden Organe keine Haftung. Dies gilt nicht bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen.
13.1 Auflösung des Berufsverbandes
Die Auflösung kann nur eine zu diesem Zweck eigens einberufene Mitgliederversammlung beschließen, wenn mindestens 3/4 aller Ordentlichen Mitglieder anwesend sind. Der Beschluss bedarf einer 3/4‑Mehrheit aller anwesenden Mitglieder.
Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist frühestens nach 2 Wochen und spätestens innerhalb von 6 Wochen eine neue Versammlung einzuberufen, die für die gleiche Tagesordnung beschlussfähig ist, wenn mindestens 2/3 aller Ordentlichen Mitglieder anwesend sind und falls hierauf in der Einladung hingewiesen worden ist. In diesem Falle beträgt das Mehrheitserfordernis ebenfalls 3/4 aller anwesenden Mitglieder.
Im Falle der Auflösung des Berufsverbandes oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Verbandes an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere Körperschaft zwecks Verwendung für die Qualitätssteigerung und/oder Forschung und Entwicklung im Metallleichtbau.
13.2 Auflösung von Fachbereichen
Die Auflösung eines Fachbereichs bedarf einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitgliederversammlung des Berufsverbandes.
14.1 Für alle Streitigkeiten, die sich aus dieser Satzung oder im Zusammenhang mit dieser Satzung zwischen Mitgliedern ergeben, wird ein Schiedsgericht gebildet, welches ausschließlich zuständig ist. Das Schiedsgericht ist auch zuständig für die Entscheidung darüber, ob diese Satzung wirksam zustande gekommen ist oder noch besteht.
Das Schiedsgericht wird durch einen Obmann und zwei Beisitzer gebildet. Jede der Parteien benennt einen Beisitzer, die gemeinsam den Obmann wählen, der die Befähigung zum Richteramt haben muss. Einigen sich die Beisitzer nicht auf den Obmann oder erfolgt die Bestellung der Beisitzer nicht innerhalb von 2 Wochen nach Aufforderung durch die betreibende Partei, so bestimmt der Präsident des Oberlandesgerichts Düsseldorf die fehlenden Mitglieder des Schiedsgerichts.
Der Obmann hat den Schiedsspruch schriftlich zu begründen.
Zuständiges Gericht im Sinne des § 1043 ZPO ist das Landgericht Düsseldorf.
14.2 Für die schnelle und kostengünstige Beilegung von Spannungen und Streitigkeiten zwischen den Verbandsmitgliedern sowie zwischen einem Verbandsmitglied und einem außenstehenden Dritten kann von Fall zu Fall eine „Einigungsstelle“ einberufen werden, bei der im Rahmen eines Mediationsverfahrens ein von beiden Parteien ernannter Mediator die Auffassungsunterschiede der Streitparteien außergerichtlich lösen soll.
Geschäftsordnung der Fachbereiche
Warschau, 10.05.2019
1.1 Jeder Fachbereich hat seine eigene Fachbereichsversammlung, worin jedes Mitglied, das dem Fachbereich zugeordnet ist, Sitz und Stimme hat.
1.2 Die Fachbereichsversammlung findet mindestens einmal jährlich, statt. Sie wird vom Fachbereichsleiter geleitet und vom Geschäftsführer des Berufsverbandes nach entsprechender Beauftragung durch den Fachbereichsleiter einberufen.
Im Übrigen finden die Bestimmungen der Satzung des Berufsverbandes für die Mitgliederversammlung des Berufsverbandes entsprechend Anwendung, soweit im Folgenden nichts anderes ausdrücklich geregelt ist.
1.3 Die Fachbereichsversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
1.3.1 Wahl des Leiters des Fachbereichs, und eines Stellvertreters für die Dauer von 2 Jahren;
1.3.2 Wahl eines Gremiums für den Fachbereich BA für die Dauer von 2 Jahren, bestehend aus insgesamt 4 Mitgliedern des jeweiligen Fachbereichs. Diesem Gremium obliegt die Prüfung von Anträgen auf Aufnahme in den Berufsverband bei Zuordnung zum Fachbereich und die Prüfung des Ausschlusses aus dem Fachbereich mit entsprechender Empfehlung an den Vorstand sowie die Einsetzung und Aufhebung von Arbeitskreisen des jeweiligen Fachbereichs. Der Leiter des jeweiligen Fachbereichs ist ständiges Mitglied dieses Gremiums.
1.3.3 Genehmigung fachspezifischer Vorhaben des Fachbereichs. Zu beschließen hat hierüber die Versammlung dieses Fachbereichs und zwar mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen Der Beschluss hat empfehlenden Charakter für die Mitgliederversammlung des Berufsverbandes.
1.3.4 Beitritt zu europäischen Fachverband-Dachorganisationen.
1.4 Jedes Mitglied hat in der Fachbereichsversammlung eine Grundstimme und so viel Zusatzstimmen, wie sie den Inlands-Marktanteilen des jeweiligen Mitgliedes auf dem Tätigkeitsfeld des jeweiligen Fachbereichs und im Fall des Fachbereiches BHV dem Tätigkeitfeld des Unternehmens nach Herstellung und Vertrieb unterschieden entsprechen. Dabei wird für jeweils angefangene 10 % Marktanteile eine Zusatzstimme gewährt bis maximal 3 Zusatzstimmen. Die Festlegung der Zusatzstimmen erfolgt am Beginn jeden Geschäftsjahres durch den Vorstand aufgrund der Meldungen des jeweiligen Mitglieds; sie bleiben während des Geschäftsjahres konstant. Bei Neuaufnahmen während des Geschäftsjahres wird keine Neuzuteilung vorgenommen. Neumitglieder erhalten im ersten Jahr eine Grundstimme und eine Zusatzstimme.
1.5 Die Fachbereichsversammlung beschließt im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Grundstimmen. Lediglich für die Beschlussfassung zu den Ziffern 1.3.1 und 1.3.3 ist eine 2/3‑Mehrheit aller abgegebenen Stimmen, also Grundstimmen + Zusatzstimmen, erforderlich. Ansonsten gilt für die Beschlussfassung Art. 6, Ziff. 6.5 der Satzung des Berufsverbandes entsprechend.
1.6 Die Fachbereiche sowie ihre Vertreter oder Gremien dürfen keine Beschlüsse fassen oder Handlungen vornehmen, die den Beschlüssen der Mitgliederversammlung des Berufsverbandes oder des Vorstandes des Berufsverbandes oder den Interessen und Zielen des Berufsverbandes entgegenstehen.
2.1 Jeder Fachbereich wird geleitet durch einen Fachbereichsleiter bzw. im Vertretungsfall durch seinen Stellvertreter. Das Amt des Fachbereichsleiters und des Stellvertreters ist an die Zugehörigkeit zu einem Unternehmen, das Mitglied dieses Fachbereichs ist, gebunden.
2.2 Im Fall des Fachbereiches Herstellung und Vertrieb, BHV, müssen der Fachbereichsleiter und sein Stellvertreter aus den beiden verschiedenen Gruppen „Herstellung“ bzw. „Vertrieb“ stammen.
2.3 Zuständigkeit des Fachbereichsleiters
Der Fachbereichsleiter ist für alle Angelegenheiten des jeweiligen Fachbereichs zuständig, soweit sie nicht durch Satzung des Berufsverbandes einem anderen Organ des Berufsverbandes oder des Fachbereichs übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
2.3.1 Leitung des jeweiligen Fachbereichs nach Maßgabe dieser Geschäftsordnung und den Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung des Berufsverbandes und der Fachbereichsversammlung;
2.3.2 Vorbereitung der Fachbereichsversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
2.3.3 Vorbereitung des Tätigkeitsplans für das nächste Geschäftsjahr, Erstellung des Tätigkeitsberichts;
2.3.4 Vertretung des Fachbereichs im Berufsverband und ggf. in anderen nationalen und europäischen Fachverband-Dachorganisationen.
2.4 Der Fachbereichsleiter und sein Stellvertreter werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Seine Wiederwahl ist zulässig.